- Tragbare Feuerlöscher
- Bei geringer Gefährdung je 500 m², bei mittlerer und hoher Gefährdung je 250 m² ein 6-kg-Trockenpulverlöscher (oder ein gleichwertiger Gaslöscher). Von jedem Punkt höchstens 25 m bis zum Feuerlöscher. Feuerlöscher mit 4–12 kg werden in einer Höhe von höchstens etwa 90 cm über dem Boden aufgehängt. Parkhäuser, Lager und Technikräume erhalten zusätzlich einen fahrbaren Löscher. Art. 99
- Wartung
- Einmal im Jahr eine allgemeine Prüfung vor Ort; am Ende des vierten Jahres wird das Löschmittel erneuert und eine Druckprüfung durchgeführt (TS ISO 11602-2), durch eine zugelassene Firma. Art. 99/7
- Fluchtweglänge
- Ohne / mit Sprinkler, eine Richtung · zwei Richtungen: Wohngebäude 15 / 30 · 30 / 75 m; Büro 15 / 30 · 45 / 75 m; Laden, Geschäft 15 / 25 · 45 / 60 m; Hotel 15 / 20 · 30 / 45 m. Stichflur 15 m (mit Sprinkler 20 m). In der Wohnung von jedem Punkt bis zur Wohnungstür höchstens 20 m (mit Sprinkler 30 m); nicht verlangt in Wohngebäuden mit höchstens 4 Geschossen einschließlich Keller und in Einfamilienhäusern. Art. 32, 48, Anhang 5/B
- Tür, Flur, Ausgang
- Lichte Türbreite mindestens 80 cm, Höhe 200 cm, keine Schwelle. In Räumen für mehr als 50 Personen schlägt die Tür in Fluchtrichtung auf und wird nicht verschlossen; jeder Raum für mehr als 50 Personen hat mindestens 2 Ausgänge. Flure, die Räume erschließen, mindestens 110 cm. Art. 33, 39, 47
- Fluchttreppe
- In Wohngebäuden genügt bis zu einer Gebäudehöhe von 21,50 m eine normale Treppe; zwischen 21,50 und 30,50 m mindestens zwei Treppen, davon eine geschützt; bei höheren Gebäuden zwei geschützte Treppen und eine Sicherheitsschleuse oder Druckbelüftung. Offene Außenfluchttreppen sind nicht zulässig, sobald die Gebäudehöhe 21,50 m übersteigt. Im Treppenraum dürfen keine Therme, kein Zähler und kein Klima-Außengerät stehen. Art. 41, 42, 48
- Sprinkler
- Nichtwohngebäude über 30,50 m Höhe, Wohngebäude über 51,50 m, geschlossene Parkhäuser über 600 m², mehrgeschossige Verkaufsstätten und Einkaufszentren über 2000 m² sowie einige Beherbergungsstätten. Art. 96
- Melder in der Wohnung
- In Wohngebäuden ist eine automatische Brandmeldung nur bei einer Gebäudehöhe über 51,50 m Pflicht. Für Rauch- und Kohlenmonoxidmelder in Wohnungen gibt es keine landesweite Pflicht; der Einbau wird dennoch empfohlen. Art. 75, Anhang 7
- Sicherheitsbeleuchtung, Schilder
- Auf allen Fluchtwegen mindestens 60 Minuten (in Gebäuden für mehr als 200 Personen 120 Minuten), in der Mitte des Weges mindestens 1 Lux. In Gebäuden mit mehr als einem Ausgang ein weißes „ÇIKIŞ“-Schild (Ausgang) auf grünem Grund, 200–240 cm über dem Boden. Art. 72, 73
- Flucht- und Rettungsplan
- Alle Arbeitsstätten erstellen einen Notfallplan; ein Flucht- und Rettungsplan mit Fluchtwegen und Sammelstellen hängt an den Eingängen und in jedem Geschoss auf Augenhöhe. Übungen mindestens einmal im Jahr. Notfall-VO Arbeitsstätten Art. 12, 13
- Gewerbeküche
- In Küchen von Einkaufszentren und Hochhäusern, in Großküchenbetrieben und in Küchen, die mehr als 100 Personen gleichzeitig versorgen: Löschanlage in der Haube, Gaserkennung und Gasabsperrung. Art. 57